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Inhalt
1. Anwendungsbereich
2. Normative Verweisungen
3. Definitionen
4. Allgemeines
5. Bauteile und Baustoffe
6. Herstellung des Leitungsgrabens
7. Leitungszone und Verbau
8. Einbau
9. Anschlüsse an Rohre und Schächte
10. Prüfung während der Verlegung
11. Verfüllung
12. Abschlußüberwachung und/oder -prüfung von Rohrleitungen
und Schächten nach Verfüllung
13. Verfahren und Anforderungen für die Prüfung von Freispiegelleitungen
14. Prüfung von Druckrohrleitungen
15. Qualifikationen
Auszug:
13. Verfahren und Anforderungen für die Prüfung von Freispiegelleitungen
13.1. Allgemeines
Die Prüfung auf Dichtheit von Rohrleitungen, Schächten und Inspektionsöffnungen
ist entweder mit Wasser (Verfahren "W") oder mit
Luft (Verfahren "L") wie in Bild
6 und 7 dargestellt, durchzuführen. Die getrennte Prüfung von Rohren
und Formstücken, Schächten und Inspektionsöffnungen, z.B. Rohre
mit Luft und Schächte mit Wasser, darf erfolgen. Im Falle von Verfahren
L ist die Anzahl der Korrekturmaßnahmen und Wiederholungsprüfungen
nach Versagen unbegrenzt. Im Falle einmaligen oder wiederholten
Nichtbestehens der Prüfung mit Luft ist der Übergang zur Prüfung
mit Wasser zulässig und das Ergebnis der Prüfung mit Wasser ist
dann allein entscheidend.
Steht während der Prüfung der Grundwasserspiegel
oberhalb des Rohrscheitels an, darf eine Infiltrationsprüfung mit
fallbezogenen Vorgaben durchgeführt werden.
Eine Vorprüfung kann vor Einbringen der Seitenverfüllung
durchgeführt werden. Für die Abnahmeprüfung ist die Prüfung nach
Verfüllen und Entfernen des Verbaus (Pölzung) zu prüfen, die Wahl
der Prüfung mit Luft oder Wasser darf durch den Auftraggeber bestimmt
werden.
13.2. Prüfung mit Luft (Verfahren "L")
Die Prüfzeit für Rohrleitungen ohne Schächte und Inspektionsöffnungen
ist unter Berücksichtigung von Rohrdurchmessern und Prüfverfahren
(LA, LB, LC, LD) aus Tabelle 3 zu entnehmen. Das Prüfverfahren sollte
durch den Auftraggeber bestimmt werden. Geeignete luftdichte Verschlüsse
sind zu verwenden, um Meßfehler infolge der Prüfapparatur auszuschließen.
Besondere Vorsicht ist aus Sicherheitsgründen während der Prüfung
an großen DN erforderlich.
Die Prüfung von Schächten und Inspektionsöffnungen
mit Luft ist in der Praxis schwierig durchzuführen.
Anmerkung 1:
Bis ausreichende Erfahrungen zur Prüfung von Schächten und Inspektionsöffnungen
vorliegen, wird vorgeschlagen, Prüfzeiten zu verwenden, die halb
so lang sind, wie die für Rohrleitungen gleicher Durchmesser.
Ein Anfangsdruck, der den erforderlichen Prüfdruck
po um etwa 10 % überschreitet, po,
ist zuerst für etwa 5 Minuten aufrecht zu erhalten. Der Druck für
Dp ist dann nach dem in Tabelle 3 für LA, LB, LC oder
LD enthaltenen Prüfdruck einzustellen. Falls der nach der Prüfzeit
gemessene Druckabfall Dp geringer ist als der in Tabelle 3 angegebene Wert, entspricht
die Rohrleitung den Anforderungen.
Anmerkung 2:
Prüfanforderungen für die Luftprüfung mit negativem Druck sind
in dieser Europäischen Norm nicht enthalten, da zur Zeit noch keine
ausreichenden Erfahrungen mit diesem Verfahren vorliegen.
Die zur Messung des Druckabfalls eingesetzten Geräte
müssen die Messung mit einer Fehlergrenze von 10% Dp sicherstellen. Für die Messung der Prüfzeit beträgt die Fehlergrenze
5 s.
Tabelle 3:
Anfangsdruck, Druckabfall und Prüfzeiten für Verfahren LA, LB
und LC für Beton bei trockenen Bedingungen und alle anderen Werkstoffe
sowie Beton bei feuchten Bedingungen
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Tabelle
3: Prüfdruck, Druckabfall und Prüfzeiten für die Prüfung mit
Luft
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Werkstoff
|
Verfahren
|
po*)
|
Dp
|
Prüfzeit (min) für
|
|
in
mbar (kPa)
|
DN
100
|
DN
200
|
DN
300
|
DN
400
|
DN
600
|
DN
800
|
DN
1000
|
|
trockene Betonrohre
|
LA
|
10
(1)
|
2,5
(0,25)
|
5
|
5
|
5
|
7
|
11
|
14
|
18
|
|
LB
|
50
(5)
|
10
(1)
|
4
|
4
|
4
|
6
|
8
|
11
|
14
|
|
LC
|
100
(10)
|
15
(1,5)
|
3
|
3
|
3
|
4
|
6
|
8
|
10
|
|
LD
|
200
(20)
|
15
(1,5)
|
1,5
|
1,5
|
1,5
|
2
|
3
|
4
|
5
|
|
Kp • Wert**)
|
|
0,058
|
0,058
|
0,053
|
0,040
|
0,0267
|
0,020
|
0,016
|
|
Feuchte
Betonrohre und alle anderen Werkstoffe
|
LA
|
10
(1)
|
2,5
(0,25)
|
5
|
5
|
7
|
10
|
14
|
19
|
24
|
|
LB
|
50
(5)
|
10
(1)
|
4
|
4
|
6
|
7
|
11
|
15
|
19
|
|
LC
|
100
(10)
|
15
(1,5)
|
3
|
3
|
4
|
5
|
8
|
11
|
14
|
| |
LC
|
200
(20)
|
15
(1,5)
|
1,5
|
1,5
|
2
|
2,5
|
4
|
5
|
7
|
|
Kp • Wert**)
|
|
0,058
|
0,058
|
0,040
|
0,030
|
0,020
|
0,015
|
0,0012
|
|
*) Druck
über Atmosphärendruck
**) 
Für trockene Betonrohre ist mit einem Höchstwert von 0,058.
Für feuchte Betonrohre und alle anderen Werkstoffe ist mit einem Höchstwert von 0,058, wobei t
bei t < 5 min auf die nähere 0,5
Minute, und bei t > 5 min auf die nähere Minute
gerundet ist.
________________
ln = logo
|
| 13.3.
Prüfung mit Wasser (Verfahren "W")
13.3.1.
Prüfdruck
Der Prüfdruck ist der sich aus der Füllung des Prüfabschnittes
bis zum Geländeniveau des, je nach Vorgabe, stromaufwärts
oder stromabwärts gelegenen Schachtes ergebende Druck von
höchstens 50 kPa und mindestens 10 kPa, gemessen am Rohrscheitel.
Höhere Prüfdrücke
können für Rohrleitungen, die unter ständiger Überlast betrieben
werden, vorgegeben werden (siehe prEN805).
13.3.2.
Vorbereitungszeit
Nach Füllung von Rohrleitungen und/oder Schacht und Erreichen
des erforderlichen Prüfdrucks, kann eine Vorbereitungszeit
erforderlich sein.
ANMERKUNG:
Üblicherweise ist 1 h ausreichend. Ein längerer Zeitraum
kann z.B. aufgrund trockener Klimabedingungen im Falle von
Betonrohren erforderlich sein.
13.3.3.
Prüfdauer
Die Prüfdauer beträgt (30 -+/-1) Minuten betragen.
13.3.4.
Prüfungsanforderungen
Der Druck ist innerhalb 1 kPa des nach 13.3.1. festgelegten
Prüfdrucks durch Auffüllen mit Wasser aufrecht zu erhalten.
Das gesamte
Wasservolumen, die zum Erreichen dieser Anforderungen während
der Prüfung zugefügt wurde, sowie die jeweilige Druckhöhe
am erforderlichen Prüfdruck sind zu messen und aufzuzeichnen.
Die Prüfungsanforderung
ist erfüllt, wenn das Volumen des zugefügten Wassers nicht
größer ist, als:
0,15 l/m² in 30 min für Rohrleitungen;
0,20 l/m² in 30 min für Rohrleitungen einschließlich Schächte;
0,40 l/m² in 30 min für Schächte und Inspektionsöffnungen
ANMERKUNG:
m² beschreibt die benetzte innere Oberfläche.
13.4.
Prüfen einzelner Verbindungen
Falls nicht anders angegeben, kann die Prüfung einzelner Verbindungen
anstatt der Prüfung der gesamten Rohrleitung, üblicherweise
> DN 1000, anerkannt werden.
Für die
Prüfung von einzelnen Rohrverbindungen ist die Oberfläche
für die Prüfung "W" entsprechend der Oberfläche eines 1 m
langen Rohrabschnittes zu wählen, falls nicht anders gefordert.
Die Prüfungsanforderungen entsprechen denen nach 13.3.4. mit
einem Prüfdruck von 50 kPa am Rohrscheitel.
Die Bedingungen
für Prüfung "L" entsprechen den Grundsätzen in 13.2. und sind
im Einzelfalle festzulegen.


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